Satzung

Stand: 06.06.2018

Satzung des VolleyballVerein Schwerte e.V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „VolleyballVerein Schwerte" mit Sitz in Schwerte. Er ist im Vereinsregister eingetragen. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

Der Verein fördert den Sport, insbesondere Volleyball und Jugendpflege, durch die Durchführung regelmäßiger Trainings, sportlicher Veranstaltungen für Mitglieder und Nichtmitglieder, Trainerausbildung, kooperative Partnerschaften, Talentförderung und -entwicklung sowie Motorikförderung unter Vermittlung von Teamgeist und Rücksichtnahme.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied können natürliche und juristische Personen werden. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten und enthält eine SEPA-Ermächtigung. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der Erziehungsberechtigten erforderlich. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme durch Beschluss. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahmebestätigung. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

§ 5 Arten der Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus aktiven Mitgliedern, passiven/fördernden Mitgliedern und Ehrenmitgliedern. Aktive Mitglieder zahlen reguläre Beiträge und nutzen alle Angebote. Passive Mitglieder unterstützen den Verein und können zum 30.06. oder 31.12. mit sechs Wochen Frist wechseln. Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende werden von der Mitgliederversammlung ernannt.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person. Der Austritt erfolgt mit einer Frist von einem Monat zum 30.06. oder 31.12. Ein Ausschluss kann bei Beitragsrückständen nach schriftlicher Mahnung, schweren Verstößen oder vereinsschädigendem Verhalten erfolgen. Das Mitglied erhält eine schriftliche Begründung und kann innerhalb eines Monats beim erweiterten Vorstand Einspruch einlegen. Ausgeschiedene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen oder erstattete Beiträge.

§ 7 Beiträge

Die Mitglieder zahlen Jahresbeiträge sowie ggf. Aufnahmegebühren, Umlagen und Kursgebühren. Die Mitgliederversammlung legt Beiträge und Umlagen fest; der Vorstand bestimmt die übrigen Gebühren. Der Verein ist berechtigt, anfallende Rücklastschriftgebühren zu erheben. Nicht gezahlte Beiträge lösen automatisch einen Zahlungsverzug aus. Der Vorstand kann Ausnahmen, Stundungen oder Beitragsbefreiungen gewähren.

§ 8 Haftung

Der Verein haftet nicht für fahrlässig verursachte Schäden bei sportlichen Aktivitäten, Nutzung der Anlagen oder Vereinsveranstaltungen, sofern nicht Versicherungsschutz besteht. Vorstandsmitglieder und Ehrenamtliche haften nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

§ 9 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand, der erweiterte Vorstand, die Jugendversammlung und Ausschüsse.

§ 10 Vorstand

Der Vorstand besteht aus sechs Positionen: Vorsitz interne Geschäftsführung, Finanzen, Jugend- und Nachwuchsförderung, Beachvolleyball, Hallenvolleyball und Vereinskommunikation. Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam. Der erweiterte Vorstand umfasst zusätzlich die Assistenzen in jedem Bereich, den Jugendwart, den Zeug-/Hallenwart und Ehrenvorsitzende.

Die Amtszeit beträgt zwei Jahre mit Wahl durch die Mitgliederversammlung (außer Jugendwart: Wahl durch Jugendversammlung). Die Mitglieder bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Der Vorstand kann Ausschüsse einrichten und Ordnungen erlassen. Vorstandsmitglieder sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig, können aber bei Bedarf eine Aufwandsentschädigung erhalten. Auslagen werden innerhalb von sechs Monaten mit Belegen erstattet.

§ 11 Mitgliederversammlung

Mindestens eine Mitgliederversammlung findet jährlich bis zum 30.06., spätestens bis zum 30.09. statt. Die Einberufung erfolgt mindestens zwei Wochen vorher in Textform. Anträge müssen eine Woche vor der Versammlung schriftlich mit Begründung eingereicht werden. Eine außerordentliche Versammlung muss innerhalb von zwei Monaten einberufen werden, wenn ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder dies verlangt.

Die Versammlung ist unabhängig von der Teilnehmerzahl beschlussfähig. Einfache Mehrheit entscheidet bei gewöhnlichen Beschlüssen; Satzungsänderungen erfordern eine Zweidrittelmehrheit. Ab 16 Jahren haben Mitglieder Stimmrecht; bei Jüngeren stimmen die Erziehungsberechtigten ab. Wählbar in den Vorstand sind nur Volljährige.

§ 12 Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer und einen Stellvertreter (keiner aus dem erweiterten Vorstand), die jährlich Konten, Unterlagen und Belege prüfen. Sie berichten der Versammlung und empfehlen bei ordnungsgemäßer Führung die Entlastung des Vorstands. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre mit versetzter Wahl.

§ 13 Vereinsjugend

Die Vereinsjugend umfasst Mitglieder unter 18 Jahren und verwaltet sich durch die Jugendversammlung und den Jugendvorstand gemäß der Jugendordnung selbst, ohne dieser Satzung zu widersprechen.

§ 14 Datenschutz

Der Verein speichert und verarbeitet personenbezogene Mitgliederdaten gemäß dem Bundesdatenschutzgesetz. Mitglieder haben Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrechte. Funktionsträger und Mitarbeiter dürfen personenbezogene Daten nicht über ihren Aufgabenbereich hinaus verwenden; diese Pflicht besteht auch nach dem Ausscheiden fort.

§ 15 Auflösung des Vereins

Die Auflösung erfordert eine Dreiviertelmehrheit einer eigens einberufenen Versammlung. Sind weniger als die Hälfte der Stimmberechtigten anwesend, entscheidet eine zweite Versammlung innerhalb von 30 Tagen mit Dreiviertelmehrheit der Anwesenden. Zwei Vorstandsmitglieder fungieren als Liquidatoren, sofern nicht anders beschlossen. Bei Auflösung fällt das verbleibende Vermögen an die Stiftung für den Sport im Stadtsportverband Schwerte e.V. für gemeinnützige Sportzwecke.